Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine außerordentliche Kündigung das angemessene Mittel des Arbeitgebers ist um auf eine sexuelle Belästigung zu reagieren. Im Umkleide- und Waschraum des Arbeitgebers und späteren Beklagten traf der Arbeitnehmer und Kläger eine für ein externes Reinigungsunternehmen tätige Frau. Während des sich entwickelnden Gesprächs begann der Kläger der Frau Komplimente zu machen, insbesondere über ihre Oberweite. Als er sie dort auch berührte gab ihm die Frau sehr deutlich zu erkennen, dass sie dieses Verhalten keineswegs schätzte und er dies zu unterlassen habe. Der Kläger ließ daraufhin sofort von ihr ab. Die Frau informierte ihren Vorgesetzten über diesen Vorfall, woraufhin sich dieser mit dem Arbeitgeber des Klägers in Verbindung setzte. In dem unmittelbar darauf folgenden Gespräch gestand der Kläger sein Fehlverhalten ein, entschuldigte sich bei der Frau und zahlte ein Schmerzensgeld im Wege des Täter-Opfer-Ausgleichs.
Gegen die dennoch ausgesprochene fristlose Kündigung durch seinen Arbeitgeber setzte er sich mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zur Wehr. Das in letzter Instanz mit der Sache sich befassende Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung vorliegend jedoch nicht gerechtfertigt gewesen sei, als milderes angemessenes Mittel sei hier eine Abmahnung ausreichend und angemessen gewesen. Begründet hat das BAG seine Entscheidung damit, dass zwar eine sexuelle Belästigung grundsätzlich geeignet sei einen wichtigen Grund zur Kündigung nach § 626 BGB darzustellen, dass es aber immer auf die Umstände im konkreten Einzelfall ankomme – insbesondere deren Umfang und Intensität. Hier erkannte das BAG, dass der Kläger seine Lektion gelernt und sich sofort reumütig gezeigt habe. Vor diesem Hintergrund sei es dem Arbeitgeber daher zuzumuten gewesen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen und den Kläger abzumahnen.