Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit dem oben genannten Urteil sich mit der Frage beschäftigt, ob einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer nach einem Rückfall für die ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit ein Entgeltfortzahlungsanspruch zusteht.
Ist ein sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer erkrankt, so besteht während der ersten sechs Wochen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit die Verpflichtung des Arbeitgebers den vereinbarten Lohn fortzuzahlen. Eine solche Verpflichtung kann nur in Ausnahmefällen entfallen – etwa dann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit in feststellbarer und vorwerfbarer Weise selbst verschuldet hat.
In der Entscheidung musste folgende Frage geklärt werden:
Der Beschäftigte eines Bauunternehmens war seit Jahren alkoholabhängig. Nachdem er in der Vergangenheit bereits zwei Entzugstherapien hinter sich hatte erlitt er im November 2011 einen erneuten Rückfall und wurde mit einer Alkoholvergiftung bei einem festgestellten Wert von 4,9 ‰ in ein Krankenhaus eingeliefert und war für mehrere Monate krankgeschrieben.
Der Arbeitgeber kündigte ihn – die erhobene Kündigungsschutzklage endete mit einem Vergleich und einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Krankenkasse des Arbeitnehmers war zu Beginn der Krankschreibung eingesprungen und hatte die Lohnzahlung übernommen. Sie verlangte nun vom Arbeitgeber den von ihr während der ersten sechs Wochen geleisteten Betrag erstattet. Nachdem sich der Arbeitgeber weigerte wurde die Auffassung der klagenden Krankenkasse in den Instanzgerichten und zum Schluss auch vom BAG bestätigt. Im Kern ging es dabei um die Frage, ob ein Selbstverschulden des Arbeitnehmers vorlag, sodass den Arbeitgeber keine Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung traf.
Die Richter bestätigten zunächst, dass grundsätzlich diese Verpflichtung entfallen kann, dabei wurde vorsätzliches oder leichtsinniges Verhalten genannt wie etwa die Trunkenheitsfahrt oder extrem riskante Sportarten. Typische Folgeerkrankungen einer Alkoholsucht oder Sucht und Rückfälle nach einer Therapie ließ das BAG aber nicht als Selbstverschulden gelten. Es müsse vielmehr dargelegt werden, dass der Arbeitnehmer den Rückfall schuldhaft selbst verursacht habe. Dies sei nicht geschehen – der Klage der Krankenkasse wurde daher stattgegeben.