Der BGH hatte sich mit der Frage der Rechtswidrigkeit einer Eigenbedarfskündigung auseinanderzusetzen. Der Vermieter einer Wohnung kann eine Kündigung damit begründen, dass er die Wohnung für sich oder einen Angehörigen eines bestimmten Personenkreises benötigt, dazu zählen etwa nahe Angehörige oder aber auch Personen aus dem Haushalt des Vermieters.
Die Befugnis des Vermieters eine solche Kündigung vorzunehmen erfolgt aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG – sie ist damit ein Grundrecht mit Verfassungsrang. Grundsätzlich ist die Befugnis des Vermieters diese Kündigung wegen Eigenbedarfs stets möglich, allerdings sind seine Interessen zu denen des Mieters abzuwägen. Diese Interessenabwägung wird jedenfalls dann zu Gunsten des Mieters ausfallen, wenn die Kündigung des Vermieters rechtsmißbräuchlich erscheint.
In dem nun dem BGH vorgelegten Fall ging es um folgendes:
Im Jahre 2012 kündigte der Vermieter einer ca. 130 qm großen Wohnung das bestehende Mietverhältnis unter der Geltendmachung von Eigenbedarf. Er führte dabei aus, dass sein Sohn ein Studium aufnehmen und einen eigenen Hausstand gründen wolle. Dazu benötige er die Wohnung, die er mit mindestens einem weiteren Mitbewohner beziehen werde. Nachdem die Mieter die Kündigung des seit dem Jahre 2000 bestehenden Mietverhältnis nicht akzeptierten erhob der Vermieter Klage vor dem zuständigen Amtsgericht auf Räumung. Das Amtsgericht gab der Klage statt, das in der Berufung zuständige Landgericht hingegen wies die Klage ab. Das Landgericht vertrat dabei die Auffassung, für einen alleinstehenden Studenten seien Wohnungsgrößen ab 100,00 qm aufwärts regelmäßig unangemessen. Die erklärte Kündigung sei somit rechtsmißbräuchlich und daher unwirksam, der angemeldete Wohnbedarf sei überhöht.
Die Revision zum BGH führte dazu, dass der BGH das Urteil des Landgerichts aufhob und zurückverwies. Das Landgericht hatte nach Auffassung des BGH die vom Gesetz vorgeschriebene Abwägung zwischen den Interessen des Mieters und des Vermieters fehlerhaft und nur schematisch durchgeführt. Es ist den Gerichten verwehrt den angemeldeten Wohnbedarf auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen – lediglich die Rechtsmißbräuchlichkeit stelle eine Grenze dar. Ein überschreiten dieser Grenze sei jedoch nicht bereits bei einem überhöhten sondern nur bei einem weitüberhöhten Wohnbedarf anzunehmen. Eine pauschale den Umständen des Einzelfalls keine Rechnung tragende Betrachtungsweise, dass Wohnungen einer bestimmten Größe generell für eine bestimmte Personenzahl ausreichten bzw. einer bestimmten Personengruppe nicht zugänglich sein ist damit unvereinbar. Mangels Feststellungen des Landgerichts zu dieser Frage war die Sache nicht entscheidungsreif sondern war zurückzuverweisen.