Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Möglichkeit der Kündigung eines Mieters wegen der Störung des Hausfriedens in einem Mehrfamilien- und Bürohaus auseinanderzusetzen gehabt. Dabei wurde ein Mieter der seit ca. 40 Jahren eine Wohnung im Düsseldorfer Stadtgebiet bewohnte gekündigt, weil dieser in der Wohnung täglich 15 Zigaretten rauchte und der Zigarettengeruch in das Treppenhaus dringe. Da der Mieter die Wohnung nicht lüften würde und zudem auch die Aschenbecher nicht leeren würde, so der Vermieter, störe er durch die Geruchsbelästigung den Hausfrieden nachhaltig. Das in erster Instanz zuständige Amtsgericht gab der vom Vermieter erhobenen Räumungsklage statt, das Landgericht wies die Berufung des Beklagten zurück.
In der Revision vor dem BGH hatte der Beklagte zumindest teilweise Erfolg, der Rechtsstreit wurde an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen, da der BGH die Sache als noch nicht entscheidungsreif angesehen hat.
Der BGH hat die grundsätzliche Entscheidung der Instanzgerichte, dass eine Geruchsbelästigung durch den Mieter – auch durch das Rauchen in der Wohnung – den Vermieter zu einer Kündigung berechtigen kann, nicht beanstandet. Das vorliegende Verhalten des Mieters könne ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme und damit gegen vertragliche Nebenpflichten darstellen. Dies soll umso mehr gelten, wenn der Mieter mit simplen und zumutbaren Maßnahmen ein vertragskonformes Alternativverhalten an den Tag legen könnte.
Allerdings war dem BGH nicht möglich zu beurteilen, ob das Verhalten des Beklagten im konkreten Fall ausreichte um darauf eine fristlose oder aber auch nur eine ordentliche Kündigung zu stützen. Die festgestellten Tatsachen und die vorgenommene Beweiswürdigung genügten dem BGH nicht, da kein Ortstermin durchgeführt und lediglich ein Zeuge gehört wurde. Diese Tatsachenfeststellungen sollen nun nachgeholt werden.