Das BAG mußte in einem Fall entscheiden, in dem eine Sekretärin nach einer Krankschreibung auf Auftrag ihres Arbeitgebers hin mehrere Tage von einem Detektiv überwacht worden war. Die Sekretärin war seit dem Frühjahr 2011 bei dem Arbeitgeber beschäftigt, im Herbst 2011 meldete sie sich krank und legte mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unterschiedlicher Ärzte verschiedener Fachrichtungen vor. Der Arbeitgeber misstraute den Krankmeldungen und beauftragte einen Detektiv mit der Beobachtung der Sekretärin. Im Rahmen der vier Tage dauernden Beobachtung verfolgte der Detektiv die Sekretärin und fertigte Fotografien und Videomaterial an.
Die Sekretärin wurde mit dem bei der Observation gewonnen Material konfrontiert und verlangt klageweise einen ins Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldbetrag, wobei sie jedoch einen Betrag von Euro 10.500,00 für ausreichend hielt. Zur Begründung führte sie an, sie habe durch die rechtswidrigen Überwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers psychische Beeinträchtigungen erfahren, die nun der Behandlung bedürfen würden.
Das BAG klärte in letzter Instanz nunmehr, dass die Überwachung der Sekretärin rechtswidrig war und setzte sich dabei auch gleich mit der Frage auseinander, wann denn eine Überwachung – z.b. durch einen Detektiv – rechtmäßig ist. Auch wenn die klagende Sekretärin damit in der Sache obsiegte so scheiterte sie dennoch mit ihrer Forderung nach Schmerzensgeld, statt der von ihr für angemessen gehaltenen Euro 10.500,00 sprach ihr das BAG lediglich Euro 1.000,00 zu. Die Bundesrichter machten in Ihrer Entscheidung deutlich, dass der Einsatz von Überwachungsmaßnahmen nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei. Allerdings sei dann erforderlich, dass der Arbeitgeber einen konkreten nachvollziehbaren Verdacht haben müße. Dieses Erfordernis folge – so die Richter weiter – aus dem grundgesetzlich geschützten Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des überwachten Arbeitnehmers. Vorliegend konnte allein aus der Tatsache, dass unterschiedliche Krankmeldungen unterschiedlicher Ärzte mit unterschiedlichen Krankheitsbildern erfolgten kein derartiger Verdacht abgeleitet werden.