Das Bundesarbeitsgericht musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem Arbeitgeber verlangen kann, dass während des Arbeitsverhältnisses angefertigte Bildaufnahmen des Arbeitnehmers zu löschen bzw. deren Verbreitung zu unterlassen.
Das BAG stellte dabei zunächst klar, dass Bildnisse, Aufnahmen usw. vom Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber nur mit schriftlicher Einwilligung des abgebildeten/dargestellten Arbeitnehmers veröffentlicht werden dürfen. Dies folge aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sei damit ein vom Grundgesetz verbürgtes Gut. Dieser Grundsatz gelte auch und gerade im Arbeitsrecht so das BAG in seiner Urteilsbegründung weiter. Allerdings wirke die Einwilligung des Arbeitnehmers auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, sofern entweder in der Einwilligung kein entsprechender Vorbehalt enthalten sei oder aber der Arbeitnehmer einen plausiblen Grund vorbringen könne, warum sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die uneingeschränkte Einwilligung auswirken solle.
So lag der Fall auch hier, der Arbeitnehmer hatte seine Einwilligung ohne Vorbehalte schriftlich erklärt und wollte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dass der ehemalige Arbeitgeber die den Arbeitnehmer zeigenden Aufnahmen von seiner Internetseite entfernt. Das BAG urteilte schließlich, dass sich die Kündigung sich nicht auf die erteilte Einwilligung auswirke, der Widerruf der Genehmigung sei zwar möglich bedürfe hier aber eines plausiblen Grundes, den der Arbeitnehmer bis zuletzt nicht darlegen konnte. Ohne einen solchen Grund sei durch die weitere Veröffentlichung des Bildmaterials eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers nicht gegeben.