Mit der Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens bei Bagatellschäden an einem Kfz hatte sich das Amtsgericht München zu befassen. Die Klägerin begehrte die Erstattung der Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von Euro 940,00 wobei die reine Schadenshöhe lediglich Euro 840,00 an Reparaturkosten ausmachte. Die Klägerin hatte das Fahrzeug geleast, zum Unfallzeitpunkt war das Fahrzeug der Klägerin ca. 2,5 Jahre alt.
Schadenshergang und auch Verschuldensfrage für den Unfallschaden ist zwischen den Parteien nicht streitig, die in Anspruch genommene Versicherung hatte den Sachschaden bereits reguliert, die Erstattung der Kosten für das von der Klägerin in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten weigerte sie sich jedoch zu übernehmen.
Zu recht wie das daraufhin von der Klägerin angerufene Amtsgericht München nunmehr urteilte.
Zwar sei es zutreffend, dass die Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Schadensfeststellung bei einem Verkehrsunfall regelmäßig zu den erstattungsfähigen Kosten zähle. Im Falle eines reinen Bagatellschadens sei dies jedoch anders zu beurteilen. Dies ergäbe sich jedenfalls auch aus der Rechtsprechung des BGH. Dieser hat nämlich entschieden, dass die Kosten eines Sachverständigengutachtens dann erstattungsfähig sind, wenn ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Beauftragung eines Sachverständigen für erforderlich halten durfte. Anderenfalls ist der Geschädigte gehalten einen wesentlich kostengünstigeren Kostenvoranschlag einzuholen.
So habe der Fall auch hier gelegen, da es sich lediglich um einen Blechschaden ohne Beschädigung wesentlicher oder tragender Teile gehandelt habe.