BGH, Urt. v. 05.06.2013 – VII ZR 287/12 – Lärmschutz im Altbau
Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Vermieter eines Altbau-Mehrfamilienmiethauses in Wohnungen des Hauses neu Bodenbeläge verlegen ließ. Dabei ließ er den vorhandenen alten Estrich abschleifen und an schadhaften Stellen verspachteln. Lediglich in einem kleinen Teilbereich der betroffenen Fläche wurde der Estrich vollständig entfernt und durch einen neuen ersetzt.
Nach Abschluss der Arbeiten fühlte sich einer der Mieter durch die seiner Auffassung nach als mangelhaft zu bezeichnende Trittschalldämmung gestört, weswegen er eine Minderung der Miete um 20 % geltend machte. Nachdem er in dieser Höhe die Miete nur unter Vorbehalt leistete und sodann den Vermieter klageweise auf Rückzahlung des unter Vorbehalte geleisteten Teilbetrages in Anspruch nahm gab das zuständige Amtsgericht der Klage statt und auch das Landgericht wies die Berufung des Vermieters zurück.
Erst der BGH entschied in der eingelegten Revision zu Gunsten des Vermieters.
Der BGH hob zur Begründung seiner Entscheidung maßgeblich auf folgendes ab:
Bei der Feststellung ob ein zur Minderung berechtigender Mangel der Mietsache vorliegt kommt es u.a. maßgeblich darauf an wie alt das jeweilige Gebäude ist und wie tiefgreifend die baulichen Veränderungen sind. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass, wenn wie hier der Mieter sich auf eine geminderte Mietzahlungsverpflichtung beruft weil ein seiner Ansicht nach unzureichender Trittschallschutz besteht, es darauf ankommt ob die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften bei der Errichtung eingehalten wurden.
In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob durch Baumaßnahmen in der Vergangenheit ein einer faktischen Neuerrichtung gleichkommender Eingriff in die Gebäudesubstanz erfolgt ist. Nur wenn ein solcher Eingriff vorliegt darf bei der Beantwortung der Frage ob ein Mangel vorliegt auf die neueren DIN-Vorschriften abgestellt werden.
Da ein derartiger Eingriff im vorliegenden Falle durch den BGH verneint wurde sei auch kein Mangel der Mietsache gegeben, so der BGH in seiner Entscheidung.