Sachverhalt
Zwischen Oktober 2012 und Juli 2013 war die spätere Klägerin in einem Bochumer Supermarkt tätig – allerdings ohne eine Bezahlung dafür erhalten zu haben. Insgesamt verlangte die Klägerin etwas über 1.700 Stunden vergütet – was bei Anlehnung an den tariflichen Stundenlohn in NRW von Euro 10,00 brutto etwas mehr als Euro 17.000,00 entsprach. Die Klägerin bewarb sich ursprünglich um einen Ausbildungsplatz als Verkäuferin in dem Bochumer Supermarkt. Stattdessen wurde zunächst die Ableistung eines einmonatigen, unentgeltlichen Praktikums vereinbart. Im gegenseitigen Einvernehmen wurde dieses Praktikum dann mehrfach verlängert. Die Klägerin wurde dabei in Tätigkeitsbereiche eingeführt und durch Mitarbeiter der Beklagten instruiert. Zudem erhielt die Klägerin im Wege einer Fördermaßnahme Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten mit dem ÖPNV sowie die Teilnahme an einer achttägigen Unterrichtseinheit. Schließlich bezog sie für die Dauer der Tätigkeit während der acht Monate von der Bundesagentur für Arbeit eine Berufsausbildungsbeihilfe. Nachdem mit der Klägerin für September 2013 der Beginn eines Berufsausbildungsverhältnisses vereinbart war, beendete diese die Zusammenarbeit Anfang Juli 2013 und verlangte von der Beklagten den Lohn für die bislang geleistete Arbeit.
Die Entscheidung:
Die Klage vor dem Arbeitsgericht Bochum, Urteil vom 25.3. 2014, Az. 2 Ca 1482/13 war für die Klägerin zunächst von Erfolg gekrönt, die Berufung vor dem LAG Hamm führte jedoch zur Klageabweisung. Das LAG stellte darauf ab, dass die Klägerin zwar z.T. reguläre Arbeitstätigkeiten verrichtet habe, dennoch sei aber zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet worden. Bei der Tätigkeit habe es sich um ein sozialversicherungsrechtlich geprägtes Praktikum gehandelt, welches Teil einer berufsvorbereitenden Maßnahme gewesen sei, so das LAG weiter. Dabei ging das LAG entgegen dem Arbeitsgericht davon aus, dass der Ausbildungszweck bzw. der berufsvorbereitende Charakter im Vordergrund gestanden habe.
Da das LAG die Revision nicht zugelassen hat, bleibt der Klägerin nur die Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG zu erheben, wenn sie den Rechtsstreit fortsetzen will.