Das OLG Nürnberg hatte folgenden Fall zu entscheiden: Der Kläger verlangte die Zahlung des vereinbarten Preises für die Lieferung von Beton geltend, der Beklagte (ebenfalls ein Unternehmer) verweigerte die Zahlung. Er erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen, da die Lieferung mängelbehaftet gewesen sei.
Der Kläger war der Ansicht, die Aufrechnung könne durch den Beklagten nicht erklärt werden, da in den einbezogenen AGB eine Klausel enthalten sei, die die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtsverbindlich festgestellten Forderungen erlaube.
In der Entscheidung des OLG Nürnberg stützte sich das Gericht auf die Entscheidung des BGH v. 07.04.2011 zu AZ VII ZR 209/07. Hier hatte der BGH entschieden, das ein Aufrechnungsverbot dieser Ausgestaltung eine unangemessene Benachteiligung darstellen würde, da der Besteller einer Leistung hierdurch gezwungen werde auch eine mangelhafte Leistung vollumfänglich zu vergüten obwohl ihm Gegenansprüche zustünden. Damit werde das Risiko ungerechtfertigt zu Lasten des Bestellers verschoben. Daher soll bei Ansprüchen die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen ein derartiges Aufrechnungsverbot unwirksam sein. Es müssten daher neben unbestrittenen und rechtsverbindlich festgestellten Forderungen auch solche ausgenommen werden, die aus dem selben Vertragsverhältnis herrühren. Da die Klausel aber keine dahingehende Unterscheidung traf lag eine unwirksame Klausel vor.
Die Entscheidung des BGH war jedoch auf einen Fall der sich zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher abspielte bezogen – ob dies auch im unternehmerischen Rechtsverkehr anwendbar sein sollte wurde unterschiedlich beurteilt.
Das OLG Nürnberg hat sich dazu entschieden eine Übertragbarkeit der BGH Entscheidung zu bejahen und die Klage abgewiesen. Ob der BGH diese Auffassung bestätigen wird ist freilich ungewiss, allerdings spricht einiges dafür.