Einen zugegeben etwas speziell gelagerten Fall hatte das Amtsgericht Olpe – und nach eingelegter Beschwerde – auch das OLG Hamm zu entscheiden.

Im September des Jahres 2013 befuhr der Betroffene und Beschwerdeführer in dem von seiner Frau geführten Fahrzeug die Landstraße. Auf dem Rücksitz des Wagens befand sich das gemeinsame Kind der Eheleute. Nachdem sie auf einem Parkplatz der Landstraße eine Rast eingelegt hatten, setzte sich die Ehefrau auf den Rücksitz zum Kind und der Beschwerdeführer übernahm die Führung des Fahrzeuges. Unter einer Außerachtlassung eines bereits vor der Auffahrt auf den Parkplatz angeordneten Überholverbotes überholte der Beschwerdeführer ein anderes Fahrzeug.

Das Amtsgericht Olpe verurteilte den Ehemann daraufhin wegen der fahrlässigen Nichtbeachtung des angeordneten Überholverbotes zur Zahlung einer Geldbuße von Euro 87,50. Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Betroffene während seiner Zeit als Beifahrer nicht verpflichtet gewesen sei auf angebrachte Verkehrsschilder zu achten. Beim Fahrerwechsel hätte er  sich allerdings bei seiner Ehefrau erkundigen müssen, ob und welche Verkehrszeichen aktuell Geltung beanspruchen würden.

Hiergegen legte der Ehemann Beschwerde beim OLG Hamm ein. Zu Recht, wie das OLG Hamm entschied. Es hat das Urteil des AG Olpe aufgehoben und den Fall zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Olpe zurückverwiesen.

Begründet hat das OLG Hamm seine von der Ansicht des Amtsgerichts Olpe abweichende Auffassung damit, dass es zunächst mit dem Amtsgericht Olpe eine Verpflichtung des Beschwerdeführers während seiner Zeit als Beifahrer zur Beachtung von Verkehrszeichen ablehnte. Entgegen dem Amtsgericht hat das OLG dann aber auch eine Verpflichtung zur Erkundigung über geltende Verkehrszeichen aus dem bisherigen Streckenverlauf nach dem erfolgten Fahrerwechsel abgelehnt. Hierfür fehle jegliche rechtliche Grundlage, so das OLG Hamm weiter, überdies gäbe es ja keine Gewähr für die Richtigkeit einer so erhaltenen Auskunft, wenn sie denn erteilt würde. Eine so geschaffene Entlastungsmöglichkeit wäre dann aber geeignet, dass der Fahrer die im Verkehr geforderte Aufmerksamkeit im Vertrauen auf die Richtigkeit der erteilten Auskunft vermissen ließe. Dies könne nicht Ziel des Gesetzgebers sein.

Da das Amtsgericht jedoch keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen hatte, ob dem Ehemann das Überholverbot – z.b. aufgrund von Ortskenntnis oder aufgrund der speziellen örtlichen Gegebenheiten eventuell anderweitig bekannt sei – getroffen hatte, wurde die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

 

OLG Hamm, Beschluss v. 18.06.14 – AZ 1 RBs 89/14