BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – I ZR 164/12

Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Verwendung sogenannter Tippfehler-Domains unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten rechtlich zu beanstanden ist. Bei den sog. Tippfehler-Domains handelt es sich um im Internet abrufbare Webseiten deren Domainname mit bekannten und etablierten Domains nahezu identisch ist, so dass die vom Benutzer erfolgte Eingabe – wenn sie einen schlichten Tippfehler aufweist – anstatt auf die bekannte Domain auf die bewusst ähnlich geschriebene verweist.

Konkret ging es um die von der Klägerseite betriebene Internetseite www.wetteronline.de. Die Klägerin betreibt unter dieser Domain einen Wetterdienst. Die Beklagte hingegen ist Inhaberin der Internetseite www.wetteronlin.de. Benutzer, die die Internetseite der Klägerin aufrufen wollen, aber aufgrund eines Tippfehlers auf die Webseite der Beklagten gelangen, sehen dort Werbung für eine private Krankenversicherung. Für jeden Aufruf dieser die Werbung zeigende Webseite erhält die Beklagte ein Entgelt.

Nach Auffassung der Klägerin ist das Verhalten der Beklagten rechtswidrig, sie (die Klägerin) werde durch das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten in unlauterer Weise behindert und gleichzeitig in ihrem Namensrecht verletzt. Die Klägerin nahm daher die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der Domain www.wetteronlin.de und Einwilligung in die Löschung des Domainnamens in Anspruch. Im Klagewege begehrte die Klägerin zudem die Beklagte zur Auskunfterteilung über die erzielten Gewinne und Feststellung der Schadensersatzpflicht zu verurteilen.

Das zuständige Landgericht verurteilte nahezu vollständig antragsgemäß, die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Die Handlungen der Beklagten wurden als wettbewerbswidrig und das Namensrecht der Klägerin verletzend eingestuft. Die eingelegte Revision zum BGH hat unter Aufhebung des Berufungsurteils die Klage teilweise abgewiesen.

In namensrechtlicher Hinsicht seien keine Verletzungshandlungen der Beklagten gegeben, da nach Auffassung des BGH der Klägerin keine namensmäßige Unterscheidungskraft bezüglich der Domain www.wetteronline.de zubilligte. Diese ist aber zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung des Namensschutzes. Aus diesem Grunde wurden die Anträge der Klägerin – soweit sie auf den Namensschutz gestützt waren – abgewiesen.

Die Praxis der Beklagten, Benutzeranfragen durch die Verwendung von Tippfehler Domains abzufangen und auf eigene Webseiten umzuleiten, sei hingegen ein Verstoß gegen das Verbot der unlauteren Behinderung und daher mit § 4 Nr. 10 UWG nicht vereinbar, sofern der Nutzer nicht unmissverständlich und unübersehbar auf den unterlaufenen Fehler hingewiesen werde. Die diesbezüglich geltend gemachten Ansprüche hat der BGH bestätigt, lediglich den Antrag auf Zustimmung zur Löschung hat er abgewiesen, denn eine zulässige Nutzung sei denkbar und möglich, die bloße Registrierung der Domain stelle keine Behinderung der Klägerin dar, so der BGH.