Folgenden Fall hatte zunächst das LG Saarbrücken und in der Berufungsinstanz schließlich das Saarländische OLG zu entscheiden:
Die Beklagt parkte rückwärts aus einer quer zur Mittelgasse des Parkplatzes angeordneten Parkbucht aus. Während sie ausparkte stieß sie mit dem Fahrzeug der späteren Klägerin zusammen.Die Beklagte meinte, sie habe mit der Klägerin Blickkontakt hergestellt und habe sich so mit ihr darauf verständigt, dass die Klägerin stehenbleiben und sie – die Beklagte – zunächst ausparken lassen solle. Als sie dann aus der Parkbucht herausgefahren sei wäre die Klägerin plötzlich losgefahren und nur deswegen sei es zum Zusammenstoß gekommen.
Während das Landgericht dem Vortrag der Beklagten nachging und mit Verweis auf § 1 Abs. 2 StVO einen Verstoß der Klägerin gegen die Verpflichtung zur allgemeinen Rücksichtnahme bejahte und damit den klägerischen Anspruch um einen Mitverschuldensanteil kürzte, kam das OLG des Saarlandes zu einem anderen Ergebnis. Die Richter der Berufungsinstanz sahen die ausschließliche Verantwortlichkeit hier bei der Beklagten, da sie sich rückwärts quer zur Fahrtrichtung bewegt habe und daher mit ihrem verhalten derart entscheidend den Unfall verursacht habe, dass die allgemeine Betriebsgefahr die auch auf Seiten der Klägerin lag dadurch verdrängt werde. Denjenigen, der sich quer oder entgegen der Fahrtrichtung oder wie hier in Kombination dieser Varianten bewegt, trifft eine höhere Sorgfaltspflicht. Da gegen den Rückwärtsfahrenden zudem bereits der Beweis des ersten Anscheins spricht, muss dieser im Rahmen eines Verfahrens diesen Beweis durch substantiierten Vortrag zu solchen Vorgängen die den typischerweise zugrundeliegenden Kausalverlauf erschüttern können zu Fall bringen, Dies war der Beklagten hier nach Ansicht der Richter aber nicht gelungen.